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Qualitätskontrollprüfung nach §57a bzw. §57g WPO

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt seit 1995 berufsständischen Qualitätssicherungs-Anforderungen (letzte Neufassung: VO 1 / 2006). In Arbeit ist ab 2010 (Grünbuch EU) eine Neuordnung i.S. des inspektionssverfahrens - Zeitpunkt z.z. offen -.
  
Die Vorschriften sind wesentlich detaillierter auch bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften zum 31.12.2005 verschärft worden. Anhand einer neuen Vielzahl von Prüfungsstandards - zuletzt neue Fassungen aufgrund BilMoG-Änderungen zum 01.01.2010 - und von Rechnungslegungsstandards wird die Einhaltung und die laufende Kontrolle der Qualitätssicherungen nach der Basis-Norm des § 55b WPO (eingeführt durch das APAG vom 27.12.2004 mit Wirkung ab 01. Januar 2006) gewährleistet.

Weitere detaillierende Anweisungen enthalten die Änderungen der Berufssatzung und praktisch zusammenfassend die VO 1 / 2006 vom März 2006.

Jeder Berufsträger bzw. jede Berufsträgergesellschaft hatte sich spätestens bis zum 31. Dezember 2006 mit der eigenen Praxis einer Qualitätskonrollprüfung zu unterziehen und das Ergebnis der WPK in Berlin mitzuteilen, um gem. § 319 Abs. 1 HGB die für gesetzliche Prüfungen erforderliche "Teilnahmebescheinigung" der WPK zu erhalten. Nur wenn die Berufsträger sich erfolgreich der Qualitätskontroll-prüfung unterzogen haben und anschließend von der WPK eine Teilnahmebescheinigung in Händen halten, dürfen sie für den Prüfungszeitraum ab 2006 dem Berufsstand vorbehaltene "Siegelaufträge" als Wirtschaftsprüfer annehmen und bearbeiten.
Siegelaufträge sind unter anderem gesetzliche Jahresabschlussprüfungen, Kapitalanlagevermittler-Makler- und Bauträgerprüfungen und betriebswirtschaftliche- und wirtschaftsrechtliche Begutachtungen unter Verwendung des berufsrechtlich geschützten Siegels bei dem Prüfungsergebnis.

Im Prüfungsstandard PS 140 werden Qualitätskontrollprüfungen bei den Berufsträgern gesondert geregelt und die Dokumentation der Prüfungshandlungen zur Qualitätskontrollprüfung unter Verwendung der Checklisten des IDW in PH 9.140 (Neuregelung 05.2007) vorgeschrieben. Ein eigener Bericht - unter Verwendung der IDW-Arbeitshilfe vom Mai 2008 - über die Qualitätskontrollprüfung bei der Wirtschaftsprüferpraxis des Berufskollegen bzw. der Berufsgesellschaft ist das Ergebnis, das an den auftraggebenden Berufskollegen bzw. Berufsgesellschaft sowie an die überwachende und genehmigende Kommission für Qualitätskontrolle bei der WPK in Berlin, diese widerum überwacht von der APAK, weiterzuleiten ist.

Nach erfolgreicher Prüfung und nach Zusendung der Teilnahmebescheinigung kann die Eintragung im WP-Verzeichnis erfolgen:
In unserem Fall - nach weiteren zusätzlich spezialisierenden Ausbildungen auch zum registrierten Qualitätskontrollprüfer.

Als Prüfer für Qualitätskontrolle ist die Gesellschaft registriert bis 26.09.2013.

Praxis hat Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 WPO erhalten und damit die Befugnis zur gesetzlichen Abschlußprüfung bis auf weiteres. 

Ausblick: Neuordnung der Qualitätskontrolle für § 319 HGB-Praxen

APAK, WPK, IDW und BMWi arbeiten zur Zeit künftige neue Regelungen aus: diese beinhalten nach letzter Veröffentlichung in WPK-Magazin 1/2010 einen Systemwechsel für das Qualitätskontrollverfahren von der Qualitätskontrollprüfung weg hin zum neuen Inspektionsverfahren. Künftig sollen Teilnahmebescheinigung bzw. Ausnahmegenehmigung entfallen, da die Eignung des Berufsträgers mit der Bestellung als WP, vBP für gesetzliche Jahresabschlussprüfungen ausreichend gegeben ist. Es soll beim BMWi eine öffentliche Aufsichtstelle (abgekürzt "ÖA")eingerichtet werden, die für das neue Inspektionsverfahren zuständig ist. Künftig sollen die prüfenden Praxen mindest einmal innerhalb von sechs Jahren von - neu - Peer-Inspektoren überprüft werden. An die Stelle des bisherigen PfQK sollen künftig die Peer-Inspektoren treten. Die Peer-Inspektoren werden wie bisher mit Vorschlag der zu prüfenden Praxis von dieser ausgewählt.

Zur Prüfungsdurchführung macht künftig die ÖA Vorgaben an den Peer-Inspektor zur Methodik der Prüfungsdurchführung sowie zu Art und Umfang der Berichterstattung. Das bisherige Gesamturteil entfällt. Nach Festlegung durch die ÖA ist in Teilbereichen das Qualitätssicherungssystem der zu prüfenden Praxis sowie deren Auftragsabwicklungen auf Mängel zu untersuchen und abschließend über die festgestellten Mängel Bericht zu erstatten an die ÖA.

Die Peer-Inspektoren selbst sollen künftig von bei der WPK angestellten Inspektoren ihrerseits überprüft werden, ob die getätigten Vorgabe-Inspektionen auch den Vorgaben der ÖA praktisch entsprochen haben. Diese Überprüfungen erfolgen stichprobenartig und nicht flächendeckend und nicht regelmäßig.

Künftig sollen zahlenmäßig weniger Auftragsabwicklungen bei den Abschlussprüfungen untersucht werden: aufgrund der ÖA-Vorgaben und der nur Teilbereichsüberprüfung (Aufwandsreduzierung).

Schwierigkeiten und Engpässe sind zur Zeit mit der Neuordnung noch ungelöst verbunden: Sowohl die gesetzestechnische Ausgestaltung des Systemwechsels (Übergangsregelung für Alt-Teilnahme-Bescheinigungen) als auch innerhalb des BMWi Strukturfragen zur Anbindung der ÖA sowie verfassungsrechtliche Anforderungen dazu.

Ungewiss ist, ob diese Sollkonzeption einerseits in allen Teilen so endgültige Regelung wird und ob der Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Systemwechsels angestrebt zum 01.01.2012 machbar ist (vgl. VO 1/2005 und VO 1/2006).

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