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Qualitätssicherung für Wirtschaftsprüfer nach § 55 b WPO

gemäß § 55 b WPO ist jeder Berufsträger verpflichtet ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, einzuhalten, fortzuentwickeln und zu dokumentieren.

Für gesetzliche Prüfungen fordert §319 HGB, daß sich die Berufsträgerpraxis in regelmäßigen Zeitabständen einer externen Qualitätskontrolle unterzieht und nach erfolgreicher Teilnahme die Teilnahmebescheinigung vorlegen kann, um dann als Abschlußprüfer gewählt zu werden.
Vorschriften der Berufssatzung

§ 38 BS zum Qualitätssicherungssystem (abgekürzt QSS) für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 WPO, bei denen das Siegel verwendet wird :
...insbesondere folgende Regelungen :

  1. zur Sicherstellung, dass die Berufspflichten (( §§ 43,17 WPO, §§ 1,2, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 21-24 BS )), insbesondere die Vorschriften zur
    1.0. Unabhängigkeit ((§2 BS)),
    1.1. Unparteilichkeit und
    1.2. Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
    durch die Praxis und die bei der Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter
    eingehalten werden; diese Regelungen müssen eine
    1.3. regelmäßige oder anlassbezogene Befragung der betroffenen Mitarbeiter zu
    1.4. finanziellen, persönlichen oder kapitalmäßigen Bindungen
    einschließen.
     
  2. zur Auftragsannahme und -fortführung, die unter Berücksichtigung
    2.0. der mit den Aufträgen für die Praxis verbundenen Risiken ((Abschätzung))
    hinreichend sicherstellen, dass nur Mandate angenommen oder fortgeführt werden, die in
    2.1. sachlicher
    2.2. personeller und
    2.3.zeitlicher Hinsicht
    ordnungsgemäß abgewickelt werden können (( § 4 BS )). 
     
  3. zur vorzeitigen Beendigung von Aufträgen; 
     
  4. zur Einstellung von Mitarbeitern (( § 5 BS ));
     
  5. zur Aus- und Fortbildung von fachlichen Mitarbeitern (( 6 BS ));
     
  6. zur Beurteilung von fachlichen Mitarbeitern (( § 6 Abs. 3 BS ));
     
  7. zur Gesamtplanung aller Aufträge (( § 24 a BS ));
     
  8. zur Organisation der Fachinformationen;
     
  9. zur Prüfungsplanung (( § 24a BS )) ;
     
  10. zur Auftragsabwicklung (( § 24 b BS ))
    (( klare eindeutige Maßnahmen: was macht wer wann mit welchen Hilfsmitteln))
    (einschließlich
    10.0. der Anleitung des Prüfungsteams (( Prüfungsanweisungen))
    10.1. der Einholung von fachlichem Rat (( § 24b BS - Consultation))
    10.2. der Überwachung der Auftragsabwicklung und
    10.3. der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP (( Arbeitspapiere § 51 b Abs.1 WPO )) )
     
  11. zum Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen ((§ 24c BS));
     
  12. zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung
    ((Berichtskritik § 24 d BS, auftragsbegleitende QS)) und
     
  13. zur Überwachung der Wirksamkeit des QSS ( Interne Nachschau (( § 39 BS ; Anlagen I und II VO 1/1995 -auch nach VO 1/2006 - )) ).
Qualitätskontrolle (abgekürzt QK ) § 57 a WPO

Die QK dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden.
 
Sie erstreckt sich auch auf betriebswirtschaftliche Prüfungen im Sinne von § 2 Abs.1 WPO, bei denen das Siegel geführt wird.
 
Die Qualitätskontrolle wird von einem dazu speziell ausgebildeten Kollegen, registrierter Qualitätskontrollprüfer, durchgeführt. Für diesen sind über § 43 Abs.1 WPO im Rahmen der Gewissenhaftigkeit die Inhalte des PS 140 und der PH 9.140 (letzte Neufassung 05.2007) sowie der VO 1 / 2006 verbindlich.

Registrierte Qualitätskontrollprüfer

Die Voraussetzungen nach § 57a Abs. 3 WPO hierzu sind

  • Tätigkeit in eigener Praxis   
  • selbst Teilnahmebescheinigung nach § 57 a Abs. 6 Satz 7 WPO  
  • seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der Abschlußprüfung tätig   
  • zusätzliche Kenntnisse in der Qualitätssicherung (WPK-Schulungen)   
  • keine berufsrechtliche Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 WPO   
  • nach erstmaliger Registrierung Nachweis über spezielle Fortbildungen über die Qualitätssicherung (WPK-Fortbildungsreihen)
  • bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat der Geschäftsführer selbst registrierter Qualitätskontrollprüfer zu sein und den Antrag auf Registrierung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen.
Qualitätskontroll-Prüfungsbericht § 57a) Abs.5 WPO

Das Ergebnis der Qualitätskontrolle hat der Qualitätskontrollprüfer in einem Bericht zusammenzufassen (§ 57a Abs. 5 WPO)

Inhalte sind :

  • Nennung der Berichtsempfänger : die Kommission für Qualitätskontrolle in der
    WPK, Berlin, und die auftraggebende und geprüfte Praxis  
  • Beschreibung des Qualitätssicherungssystems der Praxis (Soll)
  • Organisation
  • Auftragsabwicklung
  • Nachschau
  • Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Qualitätskonrollprüfung   
  • Feststellungen zu den gelebten Qualitätssicherungen in der Organisation (IST)
  • Feststellungen zu den gelebten Qualitätssicherungen bei den Auftragsabwicklungen (IST) 
  • eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl 
  • die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und   
  • ggfs. Empfehlungen zur Systemverbesserung bei wesentlichen Mängeln 
  • eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses
    (in Einklang mit = uneingeschränkt; Mängel = Einschränkung; Prüfungshemmnis und schwere Mängel = Versagung )
Erhalt der Teilnahmebescheinigung nach § 57 a Abs.6 Satz 7
Nach Eingang des Qualitätskontroll-Prüfungsberichts bescheinigt die WPK der geprüften Praxis die Teilnahme an der Qualitätskontrolle.

Mit der von der WPK schriftlich übermittelten, wirksamen Teilnahmebescheinigung ist der Wirtschaftsprüfer in der Lage sich als Abschlußprüfer gem. § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB von Auftraggebern bestellen zu lassen.


Hinweis: Weiteres Satzung für Qualitätskontrolle (§ 57 c WPO )


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